"… [5] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg."

[7] II. (…) Dem K. steht kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien und Herausgabe der von der Bekl. gezogenen Nutzungen aus der fondsgebundenen Rentenversicherung zu. Er hat seine auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtete Vertragserklärung nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1152 Abs. 1 VVG widerrufen. Gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem VN der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG (Nr. 1) und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs (Nr. 2) zugegangen sind.

[8] 1. Das BG hat rechtsfehlerfrei – und von der Revision zu Recht nicht angegriffen – festgestellt, dass der Versicherungsvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der VR die in § 7 Abs. 1 S. 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt hat (Senat. BGHZ 215, 126, Rn 16–21). Wie der Senat ferner entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 S. 1 VVG auch dann mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung und der weiteren dort genannten Unterlagen, wenn der VR – wie hier – entgegen § 7 Abs. 1 S. 1 VVG dem VN nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat (Senat. a.a.O., Rn 30–32; ferner VersR 2018, 211, Rn 10).

[9] 2. Die dem Kl. mit dem Schreiben der Bekl. vom 5.1.2009 erteilte Widerrufsbelehrung ist formal ordnungsgemäß und entgegen der Ansicht der Revision auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Widerrufsfrist des Kl. war mithin im Zeitpunkt des Widerrufs am 24.11.2015 abgelaufen.

[10] a) In der Widerrufsbelehrung wird der Kl. bzgl. der Widerrufsfolgen zutreffend gem. § 9 Abs. 1 S. 1, § 152 Abs. 2 S. 1 VVG belehrt. Ob die Belehrung auch den – hier fehlenden – Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle unrichtiger Belehrung nach § 9 Abs. 1 S. 2, § 152 Abs. 2 S. 2 VVG enthalten muss, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine derartige allgemeine Hinweispflicht auf sämtliche Folgen des Widerrufs sowohl für den Fall ordnungsgemäßer als auch fehlerhafter Belehrung gem. §§ 9, 152 VVG angenommen (Bruck/Möller/Knops, VVG, 9. Aufl., § 9 Rn 12). Die überwiegende Auffassung hält eine gesonderte Hinweispflicht auf die Folgen fehlerhafter Belehrung demgegenüber nicht für erforderlich (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 9 Rn 11).

[11] b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG spricht nur allgemein davon, dass für den Beginn der Widerrufsfrist unter anderem eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs erforderlich ist. Dies lässt zwar eine Auslegung sowohl des Inhalts zu, dass nur über die Folgen einer ordnungsgemäßen Belehrung gem. § 9 Abs. 1 S. 1, § 152 Abs. 2 S. 1 VVG zu belehren ist, als auch eine solche, nach der auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung gem. § 9 Abs. 1 S. 2, § 152 Abs. 2 S. 2 VVG zu belehren ist. Gegen eine Belehrung auch über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung spricht aber der Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung. Sie soll dem VN verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser Widerruf hat. Um dem VN eine sachgerechte Entscheidung über den Widerruf zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der VR ihn ordnungsgemäß über Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt. Der VR muss dabei nicht selbst in Rechnung stellen, dass seine eigene Belehrung fehlerhaft sein könnte und er, um sich pflichtgemäß verhalten zu können, auch über die sich möglicherweise aus einer unzutreffenden Belehrung ergebenden Rechtsfolgen belehren müsste (vgl. MüKo-VVG/Eberhardt, 2. Aufl., § 9 Rn 15). Eine derartige Belehrung über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung ist mit dem beschriebenen Normzweck der §§ 9, 152 VVG nicht zu vereinbaren. Vielmehr bestünde bei einer Belehrung sowohl über die Rechtsfolgen einer ordnungsgemäßen Belehrung als auch gleichzeitig über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung (vgl. Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 9 Rn 13).

[12] Auch der Wille des Gesetzgebers spricht dagegen, dass die Belehrung einen Hinweis über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung enthalten muss. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 152 VVG nur allgemein, in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VVG sei bei den Rechtsfolgen des Widerrufs für die Lebensversicherung auf die Besonderheiten nach § 152 Abs. 2 VVG hinzuweisen (BT-Drucks 16/3945, S. 95). Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Hinweis nach dem Willen des Gesetzgebers ...

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