Das AG hat gegen den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 120 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat mit Schonfrist. Das OLG Saarbrücken hat auf die Rechtsbeschwerde des Betr. das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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