"… II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. (…)"

2. In Kennzeichenstreitsachen sind Patentanwaltskosten nach § 140 Abs. 3 MarkenG grundsätzlich erstattungsfähig. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Kennzeichenstreitsache. (…) Auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts kommt es nicht an. Es genügt, dass der Patentanwalt eine streitbezogene vergütungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat und dass seine Mitwirkung im Rechtsstreit angezeigt worden ist (vgl. BGH BRAGOreport 2003,115 [Hansens] = BRAK-Mitt 2003 191). Die tatsächliche Mitwirkung ist glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hierfür ist regelmäßig die Vorlage der an den Mandanten gerichteten Rechnung erforderlich. (…)

3. Ohne Erfolg wendet sich die Bekl. gegen die festgesetzten Reisekosten (Fahrtkosten zum Gerichtstermin). Die Bekl. hat seitens des Patentanwalts Fahrtkosten im eigenen Kraftfahrzeug und seitens des Rechtsanwalts Kosten für Bahnfahrten geltend gemacht. Beide Anwälte gehören derselben Sozietät an. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise zur Kostenersparnis besteht nicht. Bei den Rechts- und Patentanwaltskosten handelt es sich um getrennte Posten. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, einen Kollegen im eigenen Kraftfahrzeug zu befördern. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Anreise von Anwalt und Mandant oder der Anreise von zwei Pflichtverteidigern in demselben Strafverfahren (vgl. dazu LG Stuttgart AGS 2014, 98; LG Cottbus AGS 2006, 463 m. Anm. N. Schneider).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO analog. Der Gebührenanspruch ist hinsichtlich der streitigen Patentanwaltskosten erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Die Bekl. hat nicht dargelegt, warum sie nicht zu einer früheren Glaubhaftmachung im Stande war. …“

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge