Das Kammergericht[29] hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Geltendmachung einer Forderung und die anschließende Erhebung der Einrede der Verjährung keinen Rechtsschutzfall auslöst. Der vorher eingetretene Zahlungsrückstand und die Durchsetzung der Forderung trotz Verjährungseinrede stellen einen Rechtsschutzfall dar. Ein Rechtsverstoß gegen das dauernde Leistungsverweigerungsrecht ist in dem Festhalten der aktiven Durchsetzbarkeit einer verjährten Forderung trotz und nach Erhebung der Verjährungseinrede zu sehen. Der Gläubiger setzt sich, will er die Forderung trotz der Verjährungseinrede durchsetzen, in Widerspruch zu dem gesetzlichen dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht. Insoweit ist ein Rechtsschutzfall eingetreten. Dieser wurde allerdings durch vorangegangene Rechtsschutzfälle ausgelöst. Im vorliegenden Fall war der VN bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes mit der Zahlung der vereinbarten Darlehenszahlenzahlung in Verzug. Die Nichtzahlung der Raten stellt einen Verstoß gegen Rechtspflichten und somit einen Rechtsschutzfall i.S.d. § 4 Abs. 1c ARB dar. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 ARB besteht dann kein Rechtschutz, wenn für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind und der erste RS-Fall vor Beginn des Rechtschutzes eingetreten ist. Außer Betracht bleiben allerdings RS-Fälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Rechtsschutzes eingetreten sind. Da der Rechtsschutz im vorliegenden Fall am 5.11.2003 begann und die Raten in der Zeit vom 5.11.2002 nicht gezahlt worden sind, ist der Fall insgesamt als vorvertraglich anzusehen.

Anmerkung:

Dieser Beitrag wird in zfs 7/2011 fortgesetzt.

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