Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung einer verjährten Forderung und die anschließende Erhebung der Einrede der Verjährung lösen zwar keinen Rechtsschutzfall aus, jedoch der bereits zuvor eingetretene Zahlungsrückstand und die Durchsetzung der Forderung trotz Verjährungsreinrede.

Die Berufung wurde durch Beschluss vom 21.5.2010 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

 

Normenkette

ARB 2000/2 § 4 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 S. 2; ARB 75 § 14

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen 7 O 242/09)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine zulässige Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des LG vom 6.10.2009 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.

Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für seine außergerichtliche und ggf. gerichtliche Verteidigung gegen die Forderungen der L. auf Rückzahlung offener Darlehensverbindlichkeiten zzgl. Zinsen und Kosten aus den im Klageantrag genannten Darlehensverträgen nicht zu.

 

Gründe

1. Dabei geht der Senat aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien davon aus, dass die Beklagte dem Kläger - offenbar als Mitversicherten - aus einem nicht zur Akte gereichten Versicherungsvertrag der Beklagten mit der "C. F. GmbH" aufgrund deren Antrags vom 30.9.2003 auf Abschluss eines Vertrages über "Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige" (Anlage K 1) seit dem 5.11.2003 grundsätzlich Rechtsschutz für seine private Streitigkeit mit der L. schuldet und dem Versicherungsvertrag die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 14.7.2009 eingereichten Bedingungen ARB 2000/2 zugrunde liegen (im Folgenden: ARB). Die Berechtigung des Klägers, seinen Anspruch als Mitversicherter selbst geltend zu machen, wurde nicht gerügt, wird also ebenfalls zugrunde gelegt.

2. Der Senat folgt auch noch der mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Rüge, dass der Kläger entgegen den Ausführungen des LG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils schlüssig die Voraussetzungen des Eintritts eines Rechtsschutzfalles gem. § 4 Abs. 1 lit. c ARB in versicherter Zeit vorgetragen habe.

Nach dieser Bestimmung besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein Rechtsschutzfall im Sinne der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt (BGH, Urt. v.19.11.2008 - IV ZR 305/07, VersR 2009, 109, Rz. 20 zitiert nach Juris, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat anhand der eingereichten Korrespondenz seiner Prozessbevollmächtigten mit den von der L. beauftragten Rechtsanwälten nachvollziehbar dargetan, dass sich die L. ihm ggü. aus den am 31.3.1995 mit ihm und seiner geschiedenen Ehefrau abgeschlossenen und am 16.7.2004 durch die L. gekündigten Darlehensverträgen trotz der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung weiterhin eines durchsetzbaren Anspruchs auf Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 224.801,75 EUR berühmt und dessen gerichtliche Geltendmachung angedroht hat für den Fall, dass ein Vergleich nicht zustande kommt (Schreiben vom 4.9.2009, Bl. 59 ff. d.A.). In dem mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schreiben vom 9.10.2009 halten diese an ihrer Rechtsauffassung fest und erklären, dass die L. weiterhin von einer durchsetzbaren Forderung in der genannten Höhe ausgehe.

In dem Festhalten an der aktiven Durchsetzbarkeit einer verjährten Forderung trotz und nach Erhebung der Einrede der Verjährung liegt ein Rechtsverstoß gegen das dauernde Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 214 BGB). Soweit in der Literatur vertreten wird, durch die Geltendmachung einer verjährten Forderung verstoße der Gläubiger nicht gegen Rechtsvorschriften, ebenso wenig der Schuldner durch die Einrede der Verjährung (Harbauer-Maier, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar 7. Aufl., § 14 ARB 75 Rz. 45; Prölss/Martin-Prölss-Armbrüster, VVG, 27. Aufl., § 14 ARB 75 Rz. 19), folgt daraus nichts anderes. Denn das Wesen der Einrede besteht gerade darin, dass sie erhoben werden muss, der Gläubiger also...

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