JVEG § 8; KostO §§ 14 Abs. 1, 16

1. Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

2. Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen.

3. Der für eine Wiedergabe des Akteninhalts und eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch entstandene Zeitaufwand des Sachverständigen ist nicht vergütungsfähig.

KG, Beschl. v. 26.1.2010 – 19 AR 2/09

In einer Sorgerechtssache nach dem alten Familienrecht hatte der 18. FamS des KG ein weiteres Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. eingeholt. Der Kindesvater hatte den Sachverständigen ohne Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zu diesem Ablehnungsgesuch hat der Sachverständige Stellung genommen. In seiner Entscheidung hatte der 18. FamS das von S erstattete Gutachten ausdrücklich als verwertbar angesehen. Der Kostenbeamte des KG hat die dem Sachverständigen S. aus der Staatskasse gezahlte Vergütung gegen den Kindesvater angesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung des Kindesvaters hat der 19 ZS. des KG den Gerichtskostenansatz zum geringen Teil herabgesetzt.

Aus den Gründen:

Der Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 8 JVEG Rn 8 ff. m.w.N. aus der Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf MDR 1992, 912; Meyer/Höver/Bach, JVEG 24. Aufl. § 8 Rn 8.30). Hier hat der 18. Zivilsenat in seinem Beschl. v. 6.5.2008 ausdrücklich festgestellt, dass das Gutachten verwertbar ist. Er hat näher begründet, warum er die vom Vater auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen für nicht durchgreifend erachtet und auch die Vorgehensweise des Sachverständigen für gerechtfertigt angesehen hat. Daher können die von dem Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen inhaltlichen Beanstandungen kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Auch der Umstand, dass der Vater den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, rechtfertigt eine Versagung der Vergütung nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger – anders als hier – mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, verliert er nicht allein dadurch seinen Vergütungsanspruch, sondern nur, wenn er seine Ablehnung mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. dazu näher Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Rn 8.35; Feskorn FPR 2003, 525, 528 je mit Nachweisen aus der Rspr.). Hier fehlt es bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen.

Die im hiesigen Verfahren daher allein möglichen Einwendungen zur Höhe der Kosten sind teilweise begründet.

Nicht vergütungsfähig sind eindeutig überflüssige Tätigkeiten des Sachverständigen. Dazu gehört eine – hier im Gutachten enthaltene – umfangreiche Wiedergabe des Akteninhalts, da dieser den Beteiligten bekannt ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 488; OLG München OLGR 1995, 144; Feskorn FPR 2003, 525, 526). Der Sachverständige S. hat den bei seiner Beauftragung vorliegenden Sach- und Streitstand auf insgesamt 10 Seiten geschildert. Der Senat schätzt den dadurch entstandenen nicht vergütungsfähigen Zeitaufwand auf 4 Stunden. Nicht anzusetzen sind daher bei einem Stundensatz von 85 EUR: 340 EUR + 19 % MwSt = 404,60 EUR. Hinzu kommt die auf 10 EUR zu schätzende anteilige Schreibgebühr gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG.

Im Übrigen sind die vom Sachverständigen in seiner Rechnung vom 13.11.2007 abgerechneten Zeiten und Tätigkeiten nicht zu beanstanden. Insbesondere die Durchführung der Tests ist ein in Sorge- und Umgangsverfahren gängiges Explorationsmittel. Der Sachverständige hat den ihm erteilten Gutachtenauftrag nicht überschritten. Die Persönlichkeit des Vaters gehörte ebenfalls zu dem Beweisthema, dessen Gegenstand u.a. die Spannungen zwischen den Eltern und die Ablehnung seitens L. waren. Der Senat hat keinen konkreten Anlass an der Angabe des Sachverständigen zu zweifeln, dass er nur den von ihm abgerechneten Zeitaufwand abgerechnet hat. Es ist bei psychologischen Gutachten durchaus nicht unüblich, dass eine Exploration durch den Sachverständigen in Anwesenheit einer Hilfskraft durchgeführt wird, deren Zeitaufwand nicht gesondert abgerechnet wird.

Die vom Sachverständigen abgerechneten 267,55 EUR können gegenüber dem Vater nicht angesetzt werden, da insoweit ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Gegenstand seiner Abrechnung ist die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch. Der für eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch entstandene Zeitaufwand i...

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