Aus den Gründen: „… Der vorliegende Schadensfall an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist von dem Gegenstand der Versicherung umfasst, I. KHSB.

a. Auf fremde Fahrzeuge bezieht sich eine entsprechende Versicherung, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines -werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden, I. Nr. 4 KHSB.

b. Der Obhutsbegriff erfordert eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für die Sache. Auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragen bedeutet dies, dass ein Fahrzeug solange in der Obhut des Versicherungsnehmers ist, wie es sich in seinem Verantwortungsbereich befindet (vgl. BGHZ 35, 153). Selbst dann, wenn mit einem in der Obhut des Versicherungsnehmers befindlichen Fahrzeug unnötige – z.T. zu privaten Zwecken des Versicherungsnehmers durchgeführte – Fahrten ausgeführt werden und hierbei ein Unfallschaden verursacht wird, besteht der Versicherungsschutz fort (LG Frankfurt VersR 1972, 1162).

c. Vorliegend befand sich das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig in der Obhut eines Mitarbeiters des Klägers, nämlich des Herrn Q. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt daher in dem Verantwortungsbereich des Klägers. Denn unabhängig davon, wer die Firma T beauftragt hatte, oblag es jedenfalls dem Kläger – ansonsten hätte er keine Veranlassung zur Abholung des Fahrzeuges gehabt – im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu der Eigentümerin, das Fahrzeug wieder nach den erfolgten Arbeiten in der Werkstatt der Firma T in die Werkstatt des Klägers zu verbringen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine Werkstatt mit der Reparatur eines Fahrzeuges beauftragt wird, eine Teilreparatur in einer Spezialwerkstatt durchzuführen ist, diese Spezialwerkstatt von dem Auftraggeber selbst beauftragt wird und der Schaden sich in der Obhut der Spezialwerkstatt ereignet (vgl. für diesen Fall wohl Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl. 2004, Kraftfahrt VII. Rn 5, S. 1788). Hier liegt der Fall indes anders. Davon abgesehen ist der Vortrag des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten betreffend die Beauftragung der Spezialwerkstatt nicht widersprüchlich. Er legt nämlich dar, dass die Firma T als Subunternehmerin tätig geworden ist, sodass offenbar die Eigentümerin den Kläger auch damit beauftragt hat, die Firma T – als Subunternehmerin – zu beauftragen.

2. Das Fahrzeug ist auch im Rahmen der Obhut beim Rammen des Vordaches des Sanitätshauses beschädigt worden.

3. Demnach hat der Kläger Anspruch auf die Befriedigung der ihm von der Eigentümerin entgegengehaltenen Schadensersatzansprüche, § 10 (1) AKB. Den hier geltend gemachten Betrag in Höhe von 14.596,21 EUR hat der Kläger unstreitig gegenüber der Eigentümerin ausgeglichen.

4. Im Hinblick auf den vorliegenden Schadensfall haben die Parteien auch keine Selbstbeteiligung des Klägers vereinbart. Denn wie sich aus dem Versicherungsschein ergibt, ist seine Selbstbeteiligung nur für die Fahrzeugversicherung und nicht für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vereinbart worden.

5. Der Versicherungsschutz ist zudem nicht nach III., Ziffer 3b KHSB ausgeschlossen. Zunächst bezieht sich diese Klausel nur auf die Fahrzeugversicherung und nicht auch auf die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ferner konnte die dahingehende Meldepflicht das streitgegenständliche Fahrzeug nicht betreffen, da sich dieses erst seit Mai 2007 in der Obhut des Klägers befand und die Quartalsmeldung bereits zum Stichtag 1.4.2007 ergangen ist. Im Übrigen dürfte es sich hierbei auch um eine verdeckte “Obliegenheit’ handeln, sodass eine Leistungsfreiheit der Beklagten zunächst die Kündigung des Vertragsverhältnisses erfordert hätte (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG).“

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