In diesen Fällen ist jedoch immer gesondert zu prüfen, ob der VR eine dem Erfordernis des § 28 Abs. 4 VVG entsprechende Belehrung erteilt hat. Liegen lediglich mündliche Auskünfte des VN in einem Telefonat oder eine ergänzende Angabe gegenüber dem vom VR beauftragten Sachverständigen vor, kann es an einer solchen Belehrung fehlen. Zu beachten ist aber auch, dass dem VN i.d.R. ein Schadensanzeigeformular zugesandt worden sein wird, in welchem sich eine umfassende Belehrung befindet. Diese wirkt i.d.R. für einen längeren Zeitraum fort,[40] so dass der VR nicht bei jeder sich anschließenden Befragung eine gesonderte Belehrung erteilen muss.[41]

[40] OLG Köln Schaden-Praxis 2005, 392: 2 Wochen sind unschädlich; weitergehend OLG Hamm, Urt. v. 28.3.2003 – Az. 20 U 196 / 02 – veröffentlicht über Juris: Eine Belehrung wirkt auch über 4 Wochen fort.
[41] Bei einer weiteren Auskunft, die ein Jahr zurückliegt, muss aber eine gesonderte Belehrung erfolgen, vgl. OLG Hamm zfs 2001, 117.

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