In einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit hatte die Beklagte mit dem Kläger, einem Rechtsanwalt, am 27.10.2006 eine Vergütungsvereinbarung in einem vom Kläger gestellten Formularvertrag geschlossen. Danach hatte die Beklagte ein Zeithonorar von 200 EUR je Stunde unter Abrechnung nach angefangenen Viertelstunden zu zahlen. Weiter wurde ein Mindesthonorar für 4 Stunden vereinbart, nach dessen Überschreitung der Rechtsanwalt der Beklagten eine Aufstellung über die angefallene Arbeitszeit übergeben sollte. Der Kläger erstellte unter dem 30.11.2006 der Beklagten eine Zwischenabrechnung mit Zeiterfassungsblatt über 6.206 EUR. Hierbei hatte der Kläger auch 4,5 Stunden abgerechnet, die er für die Beklagte in der Angelegenheit vor Abschluss der Vergütungsvereinbarung tätig war. Nach Erhalt der Zwischenabrechnung erklärte die Beklagte die Anfechtung der Vergütungsvereinbarung und kündigte hilfsweise den Anwaltsvertrag.

Der Rechtsanwalt hat hieraufhin vor dem LG Lübeck das abgerechnete Honorar von 6.206 EUR eingeklagt. Die Beklagte hat u.a. den Anfall der abgerechneten Stunden bestritten und geltend gemacht, der Rechtsanwalt hätte ihr umgehend das Überschreiten der vereinbarten Mindestzeit von 4 Stunden anzeigen müssen, sie hätte dann das Mandat sofort gekündigt.

Das LG Lübeck hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat das Zeithonorar um die vor der Vergütungsvereinbarung erbrachten 4,5 Stunden und um weitere Stunden gekürzt, die auf Grund der Zeittaktklausel berechnet worden waren.

Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Schleswig Erfolg, während die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde.

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