Die Entscheidung des BGH fasst die Grundsätze zur Restwertbestimmung zusammen.

1) Der Sachverständige ist verpflichtet, drei Angebote aus dem regionalen Markt zur Bestimmung des Restwertes einzuholen. Die Angebote räumlich entfernter Interessenten hat er nicht einzubeziehen.

2) Die Beauftragung eines Gutachters, der anders als der Geschädigte Zugang zu Online-Börsen hat, führt nicht zu einer Verpflichtung des Geschädigten zur Berücksichtigung solcher, ihm von dem Gutachter nahezubringender Restwertangebote. Der Sachverständige hat lediglich solche Wertermittlungen vorzunehmen, die sich aus der Position seines Auftraggebers ergeben.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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