“ … II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. … .

Schließlich hält auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der Freiheitsstrafe trotz Annahme einer günstigen Sozialprognose und des Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, weil die Verteidigung der Rechtsordnung diese gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), hält sie sich dabei innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. hierzu BayObLG NJW 2003, 3498 ff.) und berücksichtigt auch die rechtlichen Vorgaben des Senats in seinem Beschl. v. 18.2.2003 – 1 Ss 82/02 – (VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.; vgl. auch Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 56 Rn 14 f.).

1. Nach § 56 Abs. 3 StGB wird bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Ein solcher Fall ist nur dann anzunehmen, wenn eine Strafaussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (BGHSt 24, 40 ff., 46). Dabei dürfen die hierin zum Ausdruck kommenden generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen, vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (Senat a.a.O.; BGH StV 1998, 260 ff.; wistra 2001, 378 f.; NStZ 2001, 319; StV 1999. 645 f.; LK-Gribbohm, StGB, 11. Aufl. 2003, § 56 Rn 45 ff.). Nimmt der Tatrichter bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr an, dass zwar besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, einer Strafaussetzung zur Bewährung aber die Verteidigung der Rechtsordnung entgegensteht, bedarf dies besonderer Darlegung und Begründung (Senat Die Justiz 1997, 61 und Beschl. v. 21.12.2007, 1 Ss 116/07).

Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl das Erfolgs- als auch das Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte (LK-Gribbohm, a.a.O., Rn 52) unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern. Dabei kann sich trotz der grundsätzlich veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der "Verteidigung der Rechtsordnung" die Vollstreckung auch dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut (BGH a.a.O.; LK-Gribbohm, a.a.O., Rn 49 m.w.N.; Schönke-Schröder-Stree, 27. Aufl, 2006, § 56 Rn 38). Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, sie rückt sie aber an den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle. Auch die Schwere der Schuld kann für sich gesehen eine Versagung der Bewährung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung bei (BGH a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr, die zu besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen führen (grundlegend BGHSt 24, 65 ff.; BGH NJW 1990, 193 ff. [= zfs 1989, 321]; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 3498 ff.; OLG Hamm NZV 1993, 317 f.; dass. DAR 1990, 308 [= zfs 1990, 393 L]; OLG Koblenz VRS 75, 37 ff.; OLG Frankfurt NJW 1977, 2175 ff.), sondern auch für andere schwerste Verkehrsverstöße, wenn diese Zuwiderhandlungen mit erheblichen, insbesondere tödlichen Unfallfolgen einhergehen (Senat VRS 104, 443 ff. = NStZ-RR 2003, 246 ff. = DAR 2003, 325 ff. = NZV 2004, 156 ff. = Die Justiz 2003, 295 ff.). Allerdings erfordert nicht jede Missachtung von Verkehrsvorschriften eine derart nachdrückliche Sanktion, vielmehr kann dies nur dann der Fall sein, wenn die Tat neben den durch sie verursachten schwersten Folgen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, welche die Geltung des Rechts nicht mehr ernst nimmt. Die lediglich falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder eine bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür aber nicht, denn hierdurch verwirklicht sich nur eine dem Straßenverkehr eigentümliche generelle Gefahrenlage, der auch ein ansonsten besonnener Verkehrsteilnehmer einmal ausgesetzt sein kann. In Betrac...

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