Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des 38. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Jahre 2000 sowie des von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein herausgegebenen "Code of Conduct des Reha-Managements"[49] ergeben sich aus Sicht des Geschädigten folgende an ein Reha-Management zu stellende Anforderungen:

[49] MittBl der Arge VerkR 2002, 86.

a) Anforderungen an den Reha-Dienst

  • Unabhängigkeit (personell/organisatorisch gegenüber Versicherer; Weisungsfreiheit und Neutralität; Verschwiegenheitspflicht; keine Einflussnahme auf Schadenregulierung)
  • Sicherung und Kontrolle von Qualität, Objektivität sowie Unabhängigkeit durch ein Kontrollgremium (Beirat oder vergleichbare Einrichtung)

b) Anforderungen an das Verfahren

  • Konsensprinzip zwischen Versicherer und Geschädigtem (Beauftragung des Reha-Dienstes, Festlegung des Rehabilitationsziels)
  • endgültige Kostentragung durch den Haftpflichtversicherer, auch bei Quotenhaftung sowie im Falle des Fehlschlagens oder Abbruchs
  • Datenschutz (Entbindungserklärung, Verschwiegenheit, Datenerhebung, verwendung und -weitergabe an Versicherer nur im Rahmen des Rehabilitationsziels, Beweismittelverzicht)
  • Transparenz (Korrespondenz zwischen Versicherer und Reha-Management, keine einseitigen Absprachen, Dokumentation)

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