“ Dieser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 2.4.2008 erhobenen Klage des Antragstellers (7 A 979/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2008, mit dem sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (alte Klassen 1 + 3) entzogen hat, ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde – wie hier – gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Die schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Wegen des herausragenden öffentlichen Interesses an der Verkehrssicherheit reicht der Hinweis darauf, dass es nicht hingenommen werden kann, jemanden, der ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, während des Klageverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, aus (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.6.1993, OVGE 44, 327 f.).

In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse.

Hier wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2008 voraussichtlich Erfolg haben.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) ist demjenigen Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel u.a. der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Kraftfahrereignung ausgeschlossen ist. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt im Regelfall, wenn der Betroffene das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen kann (Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV). Hierfür ist eine Verhaltensprognose erforderlich. Hierbei ist des Weiteren nach einhelliger Auffassung davon auszugehen, dass mit einer Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille auffällig gewordene Personen bereits über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen und doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschl. v. 23.3.2007, AN 10 S 07.00527 – zitiert nach juris).

Gem. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2c FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führte. Zu den Fahrzeugen i.S.d. vorgenannten Vorschrift gehören auch Fahrräder (Nds. OVG, Beschl. v. 22.11.2007, 12 PA 327/07 – V.n.b.; vgl. §§ 16, 64a StVZO). Für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung des entsprechenden Gutachtens gelten nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 5 FeV die in der Anlage 15 genannten Grundsätze entsprechend, in denen es unter Ziffer 1f u.a. heißt, dass in dem Fall des § 13 Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen sei, insbesondere ob zu erwarten sei, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen werde. Dieses Gutachten dient dem Rechtsanwender dann als Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller gegenwärtig zum Führen von Fahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugen geeignet ist. Es enthebt ihn jedoch nicht einer kritischen Würdigung und Subsumtion des Einzelfalls unter die anzuwendenden Vorschriften (vgl. VG München, Beschl. v. 19.2.2008, M 6b S 08.278 – zitiert nach juris).

Mithin ist bei Vorliegen einer Alkoholmissbrauchsproblematik eine grundlegende Einstellungs- und gefestigte Verhaltensänderung erforderlich, die einen Rückfall unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ziffer 8.2 Anlage 4 FeV, 1. f Anlage 15 FeV). Denn für eine Trunkenheitsfahrt ist in der Regel ein falscher und unreflektierter Umgang mit dem Alkohol verantwortlich...

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