Während früher die Regulierung solcher Schäden oft mit Sprachbarrieren und großem juristischen Aufwand verbunden war, hat nunmehr auf Grund der 4. Kraftfahrthaftpflicht-Richtlinie seit Januar 2003 jeder Versicherer in Europa in jedem Mitgliedsland der EU einen Beauftragten für die Schadenregulierung benannt. Die Richtlinie schließt alle EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz ein. Erfasst werden die Unfälle, die sich innerhalb der EU, jedoch außerhalb Deutschlands ereignen (§ 12a Abs.1 PflVG) oder bei denen das den Unfall verursachende Fahrzeug zumindest in einem EU-Staat versichert ist (§ 12a Abs. 4 PflVG). Den zuständigen Beauftragten erfährt der Geschädigte über den Zentralruf der Autoversicherer.[6] Dieser führt sodann im Namen es ausländischen Versicherer die Korrespondenz mit dem Geschädigten. Gem. § 8 Abs. 2 PflVG können gegen diesen Inlandsbeauftragten auch gerichtlich Ansprüche mit Wirkung für und gegen den vertretenen ausländischen Versicherer geltend gemacht werden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der ausländische Versicherer über diesen Inlandsbeauftragten nach § 3a Abs. 1 PflVG innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung auf den geltend gemachten Schaden entweder mit einem Regulierungsangebot oder einer Ablehnung antworten muss. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine derartige Antwort, so kann der Geschädigte den Verein Verkehrsopferhilfe[7] in Anspruch nehmen. Dieser setzt dem ausländischen Versicherer eine letzte Regulierungsfrist von zwei Monaten und übernimmt bei deren erfolglosen Ablauf selber die Regulierung.[8] Rührt sich der ausländische Versicherer in dieser Frist nicht, kann er die Regulierung nicht mehr an sich ziehen.[9] Gleiches gilt, wenn der ausländische Versicherer gar keinen Inlandsbeauftragten benannt hat (§ 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PflVG).

[6] Tel. 0180 25026.
[7] Verkehrsopferhilfe e.V., Glockengießerwall 11 in 20095 Hamburg; Tel. 040 30180-7070.
[8] Im Überblick: Riedmeyer, zfs 2006, 132 ff.
[9] Riedmeyer, zfs 2006, 134; Backu, DAR 2003, 149; Lemor, DAR 2001, 540.

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