Eine Klage im Ausland wird im Zweifel nur unter Einschaltung eines dortigen Rechtsanwalts möglich sein, wodurch zumindest die weiteren Kosten eines Korrespondenzanwalts entstehen. Bei einem rechtsschutzversicherten Geschädigten dürfte sich bzgl. einer Kostenübernahme unter diesem Gesichtspunkt eine frühzeitige Rücksprache empfehlen. Diesem hinzu treten die Mühen einer Übersetzung bei der anfallenden Korrespondenz mit der Gefahr von Übersetzungsfehlern. Der eingeschaltete Rechtsanwalt vor Ort dürfte im Gegenzug eine detaillierte Beurteilung der Sach- und Rechtslage gewährleisten.

Der große Vorteil einer Klage vor dem ausländischen Gericht dürfte darin liegen, dass das sachliche Recht von einem sachkundigen Richter vor Ort entschieden wird. Hierzu gehört je nach Rechtsordnung auch die Möglichkeit einer zweiten Instanz durch einen ebenfalls sachkundigen Richter. Zusätzliche Kosten, die bei einer Klage vor einem deutschen Gericht durch die Einschaltung eines Sachverständigen des Max Planck Instituts entstehen, fallen bei der Klage im Ausland nicht an. Die zeitlichen Verzögerungen, die einerseits durch die Korrespondenz mit dem Ausland, aber in einem inländischen Verfahren durch das Sachverständigengutachten anfallen, können sich durchaus die Waage halten.

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