Gem. Art. 42 EGBGB können die Parteien auch nach dem Unfall vereinbaren, welches sachliche Recht zur Anwendung gelangen soll. Diese Vereinbarung geht den Vorschriften der Art. 40 ff. EGBGB vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge