Nach der oben dargelegten Auslegung ist der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall als Begünstigter des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags zwischen dem Schädiger und dessen Versicherer i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Nr. b EUGVVO anzusehen. Gibt dies dem Geschädigten nun das Recht, auch bei einem Unfall im Inland den in Deutschland ansässigen EU-Versicherer an seinem Wohnort zu verklagen? Dem Wortlaut der Art. 9 Abs. 1 Nr. b, 11 EUGVVO nach könnte dies der Fall sein. Dessen ungeachtet wird diese Frage zu verneinen sein. Die EUGVVO regelt ihrem Sinn und Zweck nach nur die internationale Zuständigkeit, die vorliegend eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach sich zieht. Nur wenn es sich um einen Unfall mit Auslandsbezug handelt stellt sich das Erfordernis einer Bestimmung der internationalen Zuständigkeit. Für einen Verkehrsunfall im Inland ohne Beteiligung eines ausländischen Versicherers findet die EUGVVO ihrem Sinn und Zweck nach keine Anwendung.

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