Ansprüche des geschädigten deutschen Staatsbürgers aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung unterliegen nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB grds. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger gehandelt hat bzw. der schädigende Erfolg eingetreten ist.

 
Praxis-Beispiel

In Paris fährt ein dortiger Einwohner auf das Fahrzeug von einem deutschen Staatsbürger auf. Anzuwenden ist das französische Recht bei der Beurteilung der materiellen Rechtslage, da sowohl die schädigende Handlung als auch der Erfolg in Paris eingetreten sind.

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