Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung (Fahrzeugteilversicherung ohne SB, hilfsweise Fahrzeugvollversicherung mit 300 EUR SB) auf Grund eines Verkehrsunfalles auf Zahlung von Reparaturkosten und Gutachterkosten sowie anteiliger Rechtsanwalts-Kosten in Anspruch.

Zum angegebenen Zeitpunkt befuhr der Kläger den mit Schnee bedeckten … weg von B in Richtung A. Aus zwischen den Parteien streitiger Ursache kam der Kläger mit dem Pkw kurz vor einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Baum. Die herbeigerufenen Polizeibeamten W und E vermerkten in der Unfallmitteilung einen Wildunfall und die Erkennbarkeit von Haaranhaftungen und Blutspuren.

Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes wildbiologisches Gutachten (Untersuchung der von dem Zeugen U genommenen Proben) gelangt zum Ergebnis, dass es sich weder um Tierblut noch um Tierhaare handelte.

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