1. Eine Motorrennstrecke kann auch dann vorliegen, wenn dort keine Wettbewerbsrennen ausgeführt werden.

2. Ein organisiertes Fahrsicherheitstraining liegt nicht schon dann vor, wenn eine theoretische Einweisung in die Strecke und anschließende Einweisungsrunden stattfinden. (Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm, Beschl. v. 20.6.2022 – 20 U 139/22

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