Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrzeugversicherung-Teilnahme an einem Fahrtraining

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff "Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt" (§ 2b Abs. 5c) der vereinbarten GKAAKB) umschreibt ein "Rennen" i.S.v. § 29 StVO. Die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit muss den Charakter der Veranstaltung prägen und es muss eine Platzierung der Teilnehmer erfolgen.

2. Eine "dazugehörige Übungsfahrt" liegt nur vor, wenn sie sich die Fahrveranstaltung unmittelbar auf ein konkretes Rennen bezieht, bei dem es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt.

 

Normenkette

AKB § 2b

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen 24 O 290/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.3.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 290/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger, zu Händen der Q. G. T. GmbH & Co KG, einen Betrag i.H.v. 35.017,24 EUR zu zahlen nebst 8 % Zinsen seit dem 2.1.2004.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung auf Grund einer zwischen der U. GmbH, die inzwischen insolvent ist, und der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung für den von der Gesellschaft geleasten Porsche GT 3 (amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX). Dem Versicherungsvertrag liegen die GKA AKB zugrunde (Bl. 46 GA).

Die U. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, betrieb eine Tankstelle mit Werkstatt in T..

Unter dem 14.10.2003 meldete sich der Kläger bei dem Veranstalter P. e.V. zu einem Fahrtraining in S. an. In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a.:

"Art der Veranstaltung: Fahrtraining auf einer Rundstrecke, die während der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist. Bei dieser Rundstrecke handelt es sich um eine Rennstrecke, die ausschließlich unter Sicherheitsaspekten ausgewählt wurde. Die Veranstaltung dient nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern der Optimierung von Fahrkönnen und Fahrtechnik. Ziel der Veranstaltung ist die Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und Fahrsicherheit."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anmeldeformular Bezug genommen (Bl. 8, 9 GA).

Am 25.10.2003 nahm der Kläger an der Veranstaltung auf der Grand Prix Rennstrecke S.-F. teil. Hierbei kam es zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Der Kläger geriet mit dem Wagen auf den Seitenstreifen und schleuderte mehrfach gegen eine Betonmauer. In der Folgezeit kündigte die Leasinggesellschaft, nachdem Zahlungsrückstände entstanden waren, den Leasingvertrag und nahm den Kläger als Bürgen auf Zahlung offenstehender Leasingrechnungen in Anspruch. Unter dem 10.1.2004 trat die U. GmbH ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger ab. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2.1.2004 die Zahlung einer Entschädigung ab, weil die Veranstaltung nach ihren Ermittlungen Renncharakter gehabt habe und damit kein Versicherungsschutz bestehe.

Den - zwischen den Parteien unstreitigen - Entschädigungsbetrag auf Basis einer Totalschadensabrechung hat der Kläger auf 35.517,24 EUR, Differenz von Wiederbeschaffungswert netto und Restwert netto, beziffert abzgl. einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 500 EUR. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Leistungsausschluss nach § 2b Abs. 5c der vereinbarten AKB eingreift. Der Kläger hat vorgetragen, er habe an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen.

Mit der Klage hat der Kläger Zahlung einer Entschädigung zu Händen der Q. G. T. GmbH i.H.v. 35.017,24 EUR zzgl. 8 % Zinsen seit dem 23.12.2003 verlangt sowie Zahlung ausstehender Leasingraten für November und Dezember 2003 i.H.v. insgesamt 2.410 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte hat vorgetragen, bei dem Fahrtraining habe es sich um eine Rennveranstaltung gehandelt. Der Charakter sei auch daran zu erkennen gewesen, dass Streckenposten eingesetzt worden seien.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeuge C.. Der von der Beklagten benannte Zeuge E. ist entschuldigt zum Termin vor dem LG nicht erschienen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.2.2006 (Bl. 164 ff. GA) verwiesen.

Sodann hat das LG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Deckung verpflichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich nicht um ein normales Fahrsicherheitstraining, sondern um eine Übungsfahrt gehandelt, die auf die Erfahrung der Fahrer im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit, d.h. auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, abge...

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