1. Der Risikoausschluss der Unfallverursachung durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung kann auch eingreifen, wenn der Feststellung der Alkoholisierung nach einem Verkehrsunfall eine Blutalkoholbestimmung zugrunde liegt, die nicht nach standardisierten Regeln erfolgt ist.

2. Die "ins Blaue hinein" erfolgte Angabe einer Betreuerin gegenüber dem VR, die VN sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert gewesen und es sei auch keine Blutprobe entnommen worden, stellt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar. (Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.7.2022 – 5 U 92/21

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