Für den weiteren Verlauf dieses Beitrages wird sich der Verfasser intensiv mit § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV beschäftigen und dabei insbesondere die dazu ergangene Rechtsprechung darstellen. Zuvor sollte jedoch noch auf § 4 StVG eingegangen werden. Diese Bestimmung behandelt das Fahreignungssystem. In Abs. 1 wird dazu festgehalten:

Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Abs. 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 SrVG oder einer aufgrund § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SrVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

In Abs. 5 wird ausgeführt:

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1. Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;

2. ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;

3. ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Somit ist bezogen auf Personen, die wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, einmal § 4 StVG von Bedeutung, allerdings ist nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 StVG auch § 11 FeV zu beachten. Neben den Punkten, die es für entsprechende Verstöße gibt, kann es auch sein, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn nach dem Maßnahmenkatalog nach § 4 Abs. 5 StVG es zwar noch nicht zu acht oder mehr Punkten gekommen ist, aber trotzdem die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Punktsystem im Zusammenhang mit § 4 StVG in ebenfalls in der FeV umfassend und detailliert behandelt. In den §§ 40-44 FeV wird das Fahreignungsbewertungssystem dargestellt. In § 40 FeV wird dabei auf die Anlage 13 verwiesen, die abschließend festhält, für welche Verstöße wie viele Punkte im Fahreignungsregister zu hinterlegen sind. Dabei wird unterschieden in Verstöße, für die es drei, zwei und einen Punkt gibt.

Mit drei Punkten werden abschließend genannte Straftaten festgehalten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist.

Bei zwei Punkten werden zum einen abschließend Straftaten genannt, sofern diese nicht unter die Taten zu subsumieren sind, die unter drei Punkte-Verstöße einzuordnen sind; mit zwei Punkten werden auch abschließend genannte Ordnungswidrigkeiten gelistet. In der Regel sind dies solche, bei denen auch ein Fahrverbot nach 25 StVG ausgesprochen wird.

Ordnungswidrigkeitenverstöße, die mit einem Punkt bewertet werden, sind ebenfalls abschließend aufgelistet. Darin findet man bezogen auf den Ausgangsfall auch einige Parkverstöße.

 
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 51b.3, 53.1
3.2.7a Unzulässiges Halten in "zweiter Reihe" 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7b Unzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7c Unzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7d Unzulässiges Parken in "zweiter Reihe" 58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1

Die Ziffern der letzten Spalte zeigen dabei die laufenden Nr. der Anlage der Bußgeldkatalogverordnung.

Ob auch solche Parkverstöße im Ausgangsfall dabei waren, ist dem Verfasser nicht bekannt.

Verhältnis § 11 Abs. 3 FeV und § 4 StVG:

Wie schon in § 4 Abs. 1 StVG festgelegt, ist das Fahreignungssystem nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer aufgrund § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt.

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