1. Der Entzug der Fahrerlaubnis kann auch bei wiederholten Verstößen in Betracht kommen, selbst wenn sie nicht ins Fahreignungsregister eingetragen werden.

2. Dazu können auch Parkverstöße zählen. Hier ist aber ein besonderer Maßstab anzulegen, dessen Grundsätze das BVerwG schon vor fast 50 Jahren erlassen hat.

3. Dabei wird auch deutlich, dass der Halter eine besondere Verantwortung für sein Fahrzeug hat, was dazu führen kann, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, auch wenn andere Personen die Verstöße begangen haben.

Autor: Von EPHK Ewald Ternig, Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre an der Hochschule der Polizei RLP

zfs 5/2023, S. 244 - 253

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