Es gab bei dem ein oder anderen Leser überraschtes Erstaunen, als man in vielen Pressewerken[2] nachlesen konnte, dass das VG Berlin den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Person bestätigte, die weit über 100 Mal falsch geparkt hatte. Der Entzug der Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg ist in § 3 StVG geregelt. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich die Person als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Stellt sich somit die Frage, wann man ungeeignet dazu ist bzw. wie lange man noch geeignet ist. Gerade für die Polizei ist diese Frage von enormer Bedeutung und wird somit sowohl in der Ausbildung, aber auch in der Fortbildung immer wieder thematisieret. Mit Einführung der FeV wurde auch § 2 StVG erweitert. In der Bestimmung richtet sich ein Absatz direkt an die Polizei. Absatz 12 stellt unmissverständlich dar:

Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. …

Daher sind die folgenden Zeilen nicht nur für die Mitarbeitenden bei Fahrerlaubnisbehörden, Richter an Verwaltungsgerichten und natürlich Rechtsanwälte, sondern auch für die Polizei von entsprechender Bedeutung.

[2] Führerschein weg nach 159 Parkverstößen in einem Jahr (lto.de).

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