In einer weiteren Entscheidung des VG Berlin[5] ging es um 127 Park- und 17 Geschwindigkeitsverstöße. Dazu das Gericht: "Den rechtlichen Ansatz für die Entziehung stellt der Antragsteller offenbar nicht in Frage. Das Punktsystem ist nicht abschließend (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVG). Daneben ist die Fahrerlaubnis auch demjenigen, dessen Eintragungen im Verkehrszentralregister nur – wie hier – mit vier Punkten zu bewerten sind, zu entziehen, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen hat. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisiert das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 5.3.2012 – OVG 1 S 19.12) dahin, dass bei der Prüfung der Fahreignung die durch die Nichterfassung im Verkehrszentralregister dem Bagatellbereich zuzurechnenden Verkehrsordnungswidrigkeiten zwar grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben, eine Ausnahme von diesem Grundsatz aber dann besteht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs können nach dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Fahreignung jedenfalls dann aussagekräftig sein, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häufen, dass dadurch nicht nur eine laxe Einstellung gegenüber dem Abstellen des Kraftfahrzeugs regelnden Verkehrsvorschriften, sondern eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar wird. Dies ist – im Sinne einer Faustformel – jedenfalls dann anzunehmen, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfällt. Diese Voraussetzungen sind hier mit den dokumentierten 144 Verstößen (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) in dem erwähnten Zeitraum überdeutlich erfüllt. … Soweit der Antragsteller die dokumentierten Verstöße ohnehin nicht selbst beging, ermöglichte er ihre Begehung jedenfalls dadurch, dass er nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang von seinen ihm als Halter zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen zu unterbinden. Mit Recht hebt dabei der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf den entscheidenden Umstand ab, dass sich die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade aus der Vielzahl und der dichten Abfolge der begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ergibt. Da nach allem dem Antragsteller derzeit die Kraftfahreignung fehlt, können die mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs insbesondere für Dritte verbundenen Gefahren auch für eine Übergangszeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht hingenommen werden …"

Das OVG Nordrhein-Westfalen[6] beschäftige sich mit folgendem Fall:

Der Ast. verstieß in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in D. 27 Mal gegen Parkvorschriften. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld von 40 EUR verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem überschritt der Ast. im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister.

Mit Bescheid vom 13.10.2005 entzog der Ag. dem Ast. daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Dagegen erhob der Ast. Widerspruch und beantragte beim VG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das VG ab. Die dagegen vom Ast. erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.

Auch im Saarland musste das VG Saarlouis[7] eine Aussage zu einem entsprechenden Verhalten machen. Hier war die Person mehrfach in Erscheinung getreten. In der Entscheidung wird festgehalten "… Durch eine Vielzahl von Parkverstößen sei er verkehrsauffällig geworden. Unter Angabe von über 100 Verkehrsverstößen wie Sicherheitsgurt nicht angelegt, Parken ohne gültigen Parkschein, Parken im eingeschränkten Halteverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Parken im Halteverbot sowie Parken auf dem Gehweg teilte sie ihm mit, dass alle diese gleichgelagerten Verstöße darauf schließen ließen, dass er sich nichts aus Verkehrsvorschriften mache und sich zur Durchsetzung seiner eigenen Interessen über bestehende gesetzliche Bestimmungen einfach hinwegsetze. Aus diesem Grund sei die Beklagte gehalten, gemäß § 2 StVG i.V.m. den §§ 11, 46 FeV einen Eignungsnachweis bezüglich seiner Fahrtauglichkeit zu verlangen. Es solle die Frage geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoße. Weiter wies die Beklagte den Kläger in diesem Schreiben darauf hin, dass die Kosten der Untersuchung zu seinen Lasten g...

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