Das VG Gelsenkirchen stellt fest: Aus sechs Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr in Verbindung mit der Vorgeschichte, also einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem, kann sich die Fahrungeeignetheit ergeben. Steht die Ungeeignetheit der betreffenden Person danach fest – bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde –, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige mit der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung verbundene – insbesondere wirtschaftliche und berufliche – Schwierigkeiten sind hinzunehmen, weil das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.[14]

[14] VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 1.2.2012 – 7 L 52/12.

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