Mit Urteilen v. 21.4.2022 (VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 u. VII ZR 783/21) hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Wert der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen entspricht. Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, hat der BGH dagegen offengelassen. In den entschiedenen Fällen hatten die Berufungsgerichte jeweils angenommen, dass den Klägern wegen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Motoren des Typs EA189 und der damit begründeten vorsätzlich-sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung zustehe. Im Ergebnis steht den Leasingnehmern somit nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit gekauft haben. Dieser besteht dann in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 048/2022 v. 21.4.2022

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