Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Am 25.3.2022 ist die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 18.3.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 498). Die Verordnung tritt im Wesentlichen am 1.6.2022 in Kraft. Sie regelt u.a. die Berücksichtigung der weit verbreiteten Nutzung und den bald typgehmigungsrechtlich verpflichtenden Einbau bestimmter Fahrerassistenzsysteme bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung. Ferner sollen einheitliche Rahmenbedingungen für Online-Angebote in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden. Zudem werden auf Verlangen des Bundesrates die Umtauschfristen für alte Führerscheindokumente für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 bis zum 19.7.2022 verlängert, um corona-bedingten Verzögerungen des Umtauschs bei den betroffenen Jahrgängen Rechnung zu tragen.

Quelle: BR-Drucks 858/21 sowie BundesratKOMPAKT v. 11.2.2022

Medizinisch-psychologisches Gutachten bei bußgeldrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (BVerwG, Urt. v. 7.4.2022 – 3 C 9.21)

Mit Urt. v. 7.4.2022 (3 C 9.21) hat das BVerwG entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern darf, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Der Kläger war unverschuldet in einen Autounfall verwickelt, wobei bei ihm eine BAK von 1,04 Promille festgestellt wurde. Er behauptete später, dass dies auf einem Nachtrunk beruhe. Zur Ahndung kam es nicht. Die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FEV liegen nach dem Urteil des BVerwG auch dann vor, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt zwar nicht geahndet wurde, aber mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Betroffene die Tat begangen hat und die Tat zeitlich noch verwertbar ist. Das OVG hatte den behaupteten Nachtrunk als unglaubhaft bewertet, was vom BVerwG nicht beanstandet wurde.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 023/2022 v. 7.4.2022

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