Mit Urt. v. 14.4.2021 (VI ZR 274/20) hat der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich-sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gegen die VW AG wegen der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen mit dem Motor des Typs EA189 gem. § 249 Abs. 1 BGB auch den Ersatz der Finanzierungskosten umfasst. Hätte die Kl. das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Bekl. habe daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, habe die Kl. durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung habe der Kl. keinen Liquiditätsvorteil verschafft im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finanzierungskosten erhöhten auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößerten damit nicht den Gebrauchsvorteil, den die Kl. aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen habe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 080/2021 v. 14.4.2021

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