Der klagende Erwerber eines vom Dieselskandal betroffenen kontaminierten Kfz nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen des Erwerbs des Kfz in Anspruch.

Bei der Auslieferung des Fahrzeugs erhielt der Kl. die von der Herstellerin ausgestellte EG-Typengenehmigung, wonach das auszuliefernde Fahrzeug mit dem in der erteilten Genehmigung beschriebenen Typ übereinstimme. In der Motorsteuerung des Fahrzeuges war eine Software implementiert, die erkennt, ob sich das jeweilige Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder auf der Straße im realen Fahrverkehr befindet. Die Software war so programmiert, dass durch sie das Abgasverhalten des Fahrzeuges so gesteuert wurde, dass beim Prüfvorgang auf dem Rollenprüfstand (Modus 1) eine erhöhte Abgasrückführung aktiviert wurde, so dass die gesetzlichen Grenzwerte, insb. die NOX-Werte eingehalten wurden. Befand sich das Fahrzeug im realen Straßenverkehr, wurde aufgrund der Umschaltlogik der Modus O aktiviert, der eine wesentlich geringere Abgasrückführungsrate zur Folge hatte. Das führte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Überschreitung der Grenzwerte der einschlägigen EU-Verordnung.

Im Rahmen der Rückrufaktion wurde das entwickelte Software-Update aufgespielt. Der Kl. hat die Herstellerin auf Schadensersatz wegen des Inverkehrbringens des abgasmanipulierten Kfz in Anspruch genommen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerpartei die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz auf der Basis des unionsrechtlichen Staatshaftungsrechts in Anspruch. Sie macht der Bekl. vor allem im Zusammenhang mit der Richtlinie 46/2007/EG im wesentlichen zwei Vorwürfe: Die Bundesrepublik Deutschland habe Art. 46 der RL nicht ausreichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen; zum anderen habe das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) eine fehlerhafte Typgenehmigung zum vorliegenden Fahrzeugtyp erlassen, da es seinen Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge