"… Die Berufung ist zulässig, hat jedoch nur insoweit Erfolg, als das LG den Bekl. gem. dem Hauptantrag zur Zahlung an die Kl. verurteilt hat. Dagegen ist der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf Zahlung an die A. Vers-AG zulässig und in vollem Umfang begründet."

1. Der Hauptantrag ist mangels Prozessführungsbefugnis der Kl. unzulässig, der Hilfsantrag dagegen zulässig.

a) Unerheblich ist, dass der Bekl. den Einwand fehlender “Aktivlegitimation' erstinstanzlich nur gegenüber dem Auskunftsanspruch, aber nicht mehr gegenüber dem Zahlungsanspruch geltend gemacht hat. Hier geht es um die Frage der Prozessführungsbefugnis der Kl. als Schadensabwickfungsunternehmen; diese ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, zur fehlenden passiven Prozessführungsbefugnis des RechtsschutzVR im Anwendungsbereich des § 126 Abs. 2 S. 1 VVG).

b) Die Kl., bei der es sich um ein Schadensabwicklungsunternehmen i.S.v. § 126 VVG und § 164 VAG handelt, macht mit der Klage keinen eigenen Anspruch, sondern einen Anspruch der A. Vers-AG geltend. Ansprüche des VN gegen den mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalt auf Erstattung nicht verdienter Vorschusszahlungen gehen nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach § 20 (2) ARB 75 mit ihrer Entstehung auf den VR d.h. hier auf die A. Vers-AG, über. Im Falle der Funktionsausgliederung i.S.v. § 164 VAG bleibt Vertragspartner des VN der RechtsschutzVR; die Leistung an den VN wird in Erfüllung einer Verbindlichkeit des RechtsschutzVR erbracht (BGH). Aus § 126 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich lediglich eine gesetzliche Prozessstandschaft des Schadensabwicklungsunternehmens für Deckungsklagen eines VN; materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis bleibt der VR (…).

c) Ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft liegt hier nicht vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, § 126 Abs. 2 VVG sei analog auf Aktivklagen gegen einen Rechtsanwalt anzuwenden (AG München, Urt. 29.4.2016 – 224 C 27412/15, juris; BeckOK-VVG/Filthuth, 9. Edition § 126 Rn 15a; Jungermann, r+s 2019, 15, 16), folgt der Senat dem jedenfalls für die hier vorliegende Klage auf Rückforderung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht. § 126 Abs. 2 VVG begründet nach seinem eindeutigen Wortlaut nur eine passive Prozessstandschaft für die Geltendmachung von Ansprüchen auf die Versicherungsleistung und ist als Ausnahmeregelung grds. nicht auf Aktivprozesse gegen den anwaltlichen Vertreter des VN anzuwenden (OLG, Jena, Urt. v. 5.7.2019 – 4 U 359/18, juris). Auch der Sinn und Zweck der Regelung erfordert hier keine analoge Anwendung. Die Regelung bezweckt die Vermeidung von Interessenkollisionen bei einem Kompositversicherer, der zusammen mit der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungssparten betreibt. Diese Gefahr einer Interessenkollision kann insb. in den Fällen bestehen, in denen der RechtsschutzVR eines Geschädigten zugleich HaftpflichtVR des Gegners ist und Rechtsschutz gegen den HaftpflichtVR erforderlich wird. (…). Eine solche Interessenkollision zum Nachteil des Versicherten ist demgegenüber im Falle des Aktivprozesses gegen den Prozessvertreter des VN auf Rückforderung nicht verbrauchter Vorschusszahlungen ausgeschlossen (…). Dieser Anspruch, der mit Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach § 8 RVG entsteht (vgl. BGH zfs 2019, 343), kann erst nach Beendigung der Angelegenheit, für welche der Vorschuss gezahlt wurde, geltend gemacht werden.

d) Indes ergibt sich aus dem von der Kl. vorgelegten Funktionsausgliederungsvertrag vom 27.10.2016 eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kl.

Zwar lässt sich dem Vertrag keine Ermächtigung zur Einziehung im Wege der Leistung an die Kl. entnehmen; hierin liegt aber eine Ermächtigung der Kl., die streitgegenständliche Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und Zahlung an die A. Vers-AG zu verlangen. Bereits mit Art. 1 Ziff. 1 des Vertrags hat die A. Vers-AG “die gesamte – in der Anlage zu diesem Vertrag näher beschriebene – Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung' auf die Kl. übertragen. In der “Anlage – Leistungsbeschreibung' zu dem Vertrag ist unter Ziff. 5 u.a. die “Regressbearbeitung, insbesondere (…) Verfolgung des Regresses' aufgeführt. Bereits diese umfassende Übertragung der Leistungsbearbeitung einschließlich der Verfolgung des Regresses ist als Ermächtigung auch zur gerichtlichen Geltendmachung von nach § 86 Abs. 1 S. 1 auf die A. Versicherungs-AG übergegangenen Ansprüchen auf Erstattung nicht verdienter Vorschusszahlungen gegen den anwaltlichen Vertreter des V. auszulegen. Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Ziff. 1 des Vertrags. Hiermit wird die Kl. “bevollmächtigt', die A. Vers-AG “gerichtlich oder außergerichtlich bei allen Rechtsgeschäften, insbesondere auch der Regressführung, zu vertreten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung stehen'. Soweit hierin von einer Bevollmächtigung und Vertretung des RechtsschutzVR die Rede ist, bez...

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