Verfahrensgang

LG Gera (Aktenzeichen 3 O 309/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2021; Aktenzeichen IX ZR 165/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 24.04.2018, Az. 3 O 309/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung. Das Landgericht hat der Klage fast vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.

Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherung. Ihre Versicherungsnehmer, Eheleute B. und K. B. aus E. (fortan: Eheleute B. oder Mandantschaft), hatten die Beklagten mandatiert, Schadensersatzansprüche gegen eine Firma "S. L. Deutschland GmbH" (fortan: S. L.) aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Klage war vom Landgericht Kassel und dem Oberlandesgericht Frankfurt wegen Verjährung abgewiesen worden. Dieses Ergebnis lastet die Klägerin den Beklagten im Kostenpunkt an, da sie als Rechtsschutzversicherung den Prozess finanziert hat. Sie wirft den Beklagten vor, zuerst keinen ausreichenden verjährungshemmenden Güteantrag erstellt und nachher nicht von einer Klage über den verjährten Anspruch abgeraten zu haben. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer.

Dem Mandat vorausgegangen war, dass die Eheleute B. sich im Jahre 1997 an einem sog. "D.-Fonds" (fortan: D.-Fonds) beteiligten, den ihnen die Firma "A. mbH" mit Sitz in H. (fortan: A.) - später firmierend als S. L. - vermittelt hatte. Der D.-Fonds, gegründet von einem Fondsinitiator W. F., investierte in Immobilien, entwickelte sich aber nicht wie prognostiziert.

Die Eheleute machten geltend, sie seien von A. nicht richtig beraten worden und hätten im Falle korrekter Beratung nicht an dem Fonds beteiligt.

Die Beklagten wandten sich mit einem Serienbrief vom Frühjahr 2011 an sämtliche D.-Anleger als Beratungsgeschädigte. In der Folge erteilten auch die Eheleute B. den Beklagten Vollmacht für eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Die Beklagten forderten daraufhin für ihre Mandantschaft von A. Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung.

Mit Datum vom 29.12.2011 fertigten die Beklagten für ihre Mandantschaft sowie für weitere D.-Anleger sog. Güteanträge (Schlichtungsanträge), die sie bei der staatlich anerkannten Gütestelle eines Rechtsanwalts C. D. in L./S. einreichten. Dabei handelte es sich um etwa 12.000 Güteanträge, von denen 4.500 gegen A., 4.260 gegen den Fondinitiator W. F. und noch einmal so viele gegen eine Treuhandkommanditistin Fa. AT. GmbH gerichtet waren. Den Güteanträgen waren keine schriftlichen Anwaltsvollmachten der Beklagten beigefügt.

Der Güteantrag der Eheleute B. vom 29.12.2011 richtet sich gegen A. Er enthält Angaben dazu, dass Schadensersatz aus dem Abschluss der vorbenannten Beteiligung am D.-Fonds geltend gemacht werde und die Beteiligung durch Vermittlung eines Beraters von A. erfolgt sei. Angegeben sind weiterhin die Beteiligungsnummer und die Höhe der Einlagen zzgl. 5 % Agio. Gerügt werden Prospektfehler, über die "im Rahmen des Beratungsgesprächs" nicht aufgeklärt worden sei, ferner eine fehlerhafte Beraterschulung. Das Anspruchsbegehren ist wie folgt formuliert:

"Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Pflicht zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 249, Rn. 56, 57), und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Güteantrag vom 29.12.2011 (Anl. K3, AB1 Bl. 41 ff.) Bezug genommen.

Die Gütestelle bestimmte in allen Verfahren einen Schlichtungstermin auf den 18.12.2012. Die Güteanträge gingen bei A. erst am 08.11.2012 - also gut 10 Monate nach ihrer Einreichung - ein. A. rügte daraufhin mit Schreiben vom 12.11.2012 fehlende Vollmachten der Beklagten und bestritt deren Prozessbevollmächtigung. Der Schlichter Rechtsanwalt D. teilte mit, dass die Vollmachten im Termin am 18.12.2012 vorgelegt werden müssen. Dem Termin vom 18.12.2012 blieb A. fern, woraufhin das Schlichtungsverfahren für gescheitert erklärt wurde.

Anschließend führten ...

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