Das OVG Saarlouis[24] hat sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO befasst. Eine Fahrzeugführerin hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten. Die Messung erfolgte mittels eines geeichten mobilen Lasergeräts des Herstellers (…) Typ POLISCAN FM 1 durch einen entsprechend geschulten Polizeibeamten. Das Verfahren war eingestellt worden, da die Person nicht ermittelt werden konnte, der Halter und spätere Antragsteller im Verfahren erhielt daraufhin eine Fahrtenbuchauflage, die er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Verwaltungsrechtsweg angriff. Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen hat, gab das OVG Saarlouis dem Beschwerdeführer Recht, da die Sach- und Rechtslage nach dem Erkenntnisstand im verfahrensgegenständlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen sei, und die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Antragstellers ausfiele. Das OVG nahm Bezug auf das bedeutsame Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes v. 5.7.2019 – Lv 7/17.[25] Hier hat er festgestellt, dass Messungen mit dem Messsystem Traffistar S350 vom Hersteller Jenoptik nicht uneingeschränkt verwertbar seien, zumal Messanlagen dieses Typs nicht alle Messdaten speichern würde und eine Überprüfung der Vorwürfe somit unmöglich sei. Es dürften keine Verurteilungen mehr erfolgen, ohne den Betroffenen eine effektive Verteidigung zu erlauben und ihnen zu gestatten, die Validität der standardisierten Messung zu prüfen. Es darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln. Nach § 10 Abs. 1 VerfGHG SL binde die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Demgemäß haben nicht nur die für Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Gerichte und die Bußgeldbehörden, sondern auch die saarländischen Verwaltungsgerichte und der Antragsgegner als zuständige Straßenverkehrsbehörde das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes zu beachten und im Rahmen der Rechtsanwendung umzusetzen. Diese Abwägung müsse gerade auch vor dem Hintergrund der das Verwaltungsgericht und den Senat bindenden Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs[26] zugunsten des Antragstellers ausgehen. Nicht nur beim Gerät des Typs Traffistar S 350, sondern auch zum Messgerät Poliscan FM 1 lägen keine Feststellungen dazu vor, dass dieser Gerätetyp Rohmessdaten speichere, vielmehr sei diese Frage bislang ungeklärt. Es bedürfe in tatsächlicher Hinsicht der Klärung in einem Hauptsacheverfahren, ob Messgeräte des Herstellers (…) Typ PoliScan FM1 ausgehend von der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs den dortigen Bedenken in gleicher Weise unterlägen. Die Entscheidung zeigt, dass verfahrensrechtliche Bedenken im Bußgeldverfahren sich unmittelbar auswirken auf verwaltungsrechtliche Folgen der Ordnungswidrigkeit, so dass sie nicht losgelöst voneinander gesehen werden können. Die Entscheidung könnte diesem Gedanken folgend für die Thematik des Umfangs des Akteneinsichtsrechts die Konsequenz haben, dass der Adressat einer Fahrtenbuchauflage ebenso überprüfen können muss, ob die dem Fahrer vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zutreffend ist. Ohne eine Ordnungswidrigkeit darf nämlich auch keine Fahrtenbuchauflage ergehen. Daher müsste der Halter demzufolge das Recht haben, begehrte Unterlagen zu erhalten, aus denen sich Argumente für die technische Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben.

[24] NJW 2020, 1537.
[25] NJW 2019, 2456.
[26] VerfGH des Saarlandes, Beschl. v. 27.4.2018 – Lv 1/18, DAR 2018, 557 und Urt. v. 5.7.2019, a.a.O.

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