So kurz die entscheidungsrelevanten Passagen zu § 17 Abs. 2 OWiG waren, so wichtig ist es doch, sich mit der Norm auszukennen: Maximalbetrag heißt tatsächlich Maximalbetrag, der auch nicht durch Erhöhung aufgrund anderer Normen überschritten werden darf, z.B. § 4 Abs. 4 BKatV: Sieht das Gericht von der Anordnung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße ab, so darf insgesamt die ausgeurteilte Geldbuße, z.B. im Falle einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, den Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten (OLG Jena BeckRS 2005, 01317). Ein Verstoß hiergegen ist mittels der Sachrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde vorzubringen (OLG Köln BeckRS 2010, 12738).

Zudem hat die Norm Auswirkungen auf die Verjährungsberechnung bei Verstößen nach § 24a StVG: Liegt eine fahrlässige Begehung vor, wird anhand der Höchstgrenze von 1.500 EUR die Frist nach § 31 OWiG bestimmt (und nicht etwa nach dem Betrag, der im Bußgeldbescheid angeordnet ist …) (Krenberger/Krumm OWiG § 17 Rn 1).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 5/2021, S. 289 - 290

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge