COVID-19-Pandemie

Erfolgloser Eilantrag im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2020 – 1 BvR 755/20)

Mit Beschl. v. 7.4.2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen und über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie abgelehnt. Der Antragssteller hielt die Verbote Freunde zu treffen, seine Eltern zu besuchen, zu demonstrieren oder neue Menschen kennenzulernen, für zu weitgehend. Im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund summarischer Prüfung kam die Kammer zu dem Schluss, dass die Folgen der angegriffenen Schutzmaßnahmen zwar schwerwiegend seien, aber nicht unzumutbar. Es erscheine nicht untragbar, die genannten Aktivitäten vorübergehend zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben zu ermöglichen, zu dem der Staat grundsätzlich auch nach der Verfassung verpflichtet sei. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben wögen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit weniger schwer. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Regelungen befristet sind, bezüglich der Ausgangsbeschränkungen viele Ausnahmen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen sei.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 23/2020 v. 8.4.2020

Straßenverkehrsrecht

54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Am 27.4.2020 ist die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 20.4.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 814). Die Vorschriften der Verordnung sind größtenteils am 28.4.2020 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält u.a. die Einführung eines Verkehrszeichens für die Parkbevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen, die Einführung eines Mindestabstands beim Überholen von Radfahrern und Fußgängern, innerorts die generelle Anordnung von Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 t sowie die Möglichkeit der Anordnung von Fahrradzonen und Radschnellwegen. Die Verordnung soll ferner redaktionelle Ungereimtheiten der sog. Handy-Novelle (53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 6.10.2017, BGBl. I. S. 3549) beseitigen. Zudem werden in der BKatV die erforderlichen Änderungen im Zusammenhang mit der fahrradgerechten Überarbeitung der StVO vorgenommen und eigenständige Bußgeldbewehrungen geschaffen, z.B. für die Missachtung der Schrittgeschwindigkeit beim innerörtlichen Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 t oder die unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse. Zudem werden die Geldbußen für bestimmte Verkehrsverstöße angehoben.

Quelle: BR-Drucks 591/19

Schadenersatzrecht

Kein Mitverschulden eines verunfallten Radfahrers bei einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht (BGH, Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 250/17 und III ZR 251/17)

Der u.a. für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH hat am 23.4.2020 entschieden, dass ein Radfahrer grundsätzlich nicht mit einem quer über einen Feldweg gespannten, ungekennzeichneten Stacheldraht rechnen muss und es deshalb kein Mitverschulden an einem Unfall darstellt, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf ein solches Hindernis nicht einstellt und deshalb zu spät davor bremst. Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht sei im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis sei angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen müsse. Im entschiedenen Fall stürzte ein Bundeswehroffizier bei einer Mountain-Bike-Tour über einen Stacheldraht, der über einen unbefestigten Feldweg einer Gemeinde gespannt war und mit dem die Einfahrt von Kraftfahrzeugen neben einem Sperrschild für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260) verhindert werden sollte. Infolge des Sturzes ist der Radfahrer unterhalb des vierten Halbwirbels querschnittsgelähmt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 042/2020 v. 23.4.2020

Planungsrecht

Gesetzespaket zur Beschleunigung der Planung und Genehmigung von Verkehrsprojekten

Am 1.4.2020 ist das Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz – MgvG) v. 22.3.2020 in Kraft getreten (BGBl I. S. 640). Bereits am 13.3.2020 ist das Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich v. 3.3.2020 in Kraft getreten (BGBl I S. 433). Der Inhalt des Gesetzespakets wurde bereits im Februar-Heft dargestellt (zfs 2020, 62).

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 5/2020, S. 242

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