Der Kl. hat bei der Bekl. eine Hausratversicherung zu den VHB abgeschlossen. In den Bedingungen heißt es unter anderem in Ziff. 11 VHB:

Zitat

"1. (…) wird für versicherte Sachen auch Entschädigung geleistet, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kfz, nicht aber Kraftfahrzeuganhänger, Wohnwagen oder Wohnmobile, entwendet, zerstört oder beschädigt werden; 2. Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen des Fahrzeugs gleich. (…)".

Der Kl. parkte seinen S. zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr in der X-straße, Berlin. Während dieser Zeit entwendeten Unbekannte auf unbekannte Art und Weise diverse Gegenstände aus dem S. Der Fahrzeugschlüssel des Kl. verfügt über einen Funksender.

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