Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausratversicherung - Einbruchdiebstahl im Rahmen der Außenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der VHB 84 setzt - jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von § 5 Nr. 1 Buchst. c VHB 84 - voraus, dass der Dieb in den Raum eines Gebäudes eindringt und/oder dort eine der näher geregelten Tatbestandsalternativen verwirklicht. Ein im Freien vorübergehend abgestelltes und zu Wohnzwecken genutztes Kraftfahrzeug (Wohnmobil) stellt kein Gebäude in diesem Sinne dar.

2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebietet kein hiervon abweichendes Verständnis.

3. Die Regelung über die Außenversicherung in § 12 Nr. 1 VHB 84 modifiziert nur die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich des Versicherungsorts nach § 10 VHB 84, nicht aber der versicherten Risiken.

 

Normenkette

VHB 84 §§ 3, 5, 12; VVG § 1

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 15.02.2018; Aktenzeichen 4 O 203/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 4. Zivilkammer - vom 15.02.2018 - 4 O 203/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entschädigung von abhanden gekommenem Hausrat nach Entwendung eines VW-Busses in Italien.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der "Allgemeine Bedingungen für die Verbundene Hausratversicherung der B Sachversicherung (VHB 84)" im Folgenden: VHB 84) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch

[...]

2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,

[...]

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

[...]

§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub

1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt;

[...]

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;

c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;

d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird [...];

e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit einem richtigen Schlüssel öffnet [...];

f) in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, [...].

[...]

§ 10 Versicherungsort

1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. [...]

2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. [...]

[...]

§ 12 Außenversicherung

1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geografischen Sinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. [...]

3. Für Sturmschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.

4. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz

a) auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt;

b) in den Fällen des § 5 Nr. 2 b) nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.

[...]"

Mit Schreiben vom 15.09.2016 bat die Klägerin die Beklagte um Begleichung eines ihr aus einem KFZ-Einbruch entstandenen Schadens. Laut dem beigefügten italienischen Polizeiprotokoll der Legione Carabinieri Lazio hatte der Sohn der Klägerin den VW-Bus des Ehemanns der Klägerin am Morgen des 07.09.2016 auf der Via N. in Rom abgestellt, sorgfältig abgeschlossen und am Abend desselben Tags nicht mehr vorgefunden. Der Anzeige war eine Liste mit Sport- und Reisegepäck des Sohns und seiner Freundin angeschlossen, das sich am fraglichen Tag im Bus befunden haben soll. Mit Schreiben vom 16.09.2016 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab, weil die Voraussetzungen eines versicherten Einbruchs nicht vorlägen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr Sohn lebe als Student in der Erstausbildung vorübergehend außerhalb des elterlichen Haushalts in einer Wohngemeinschaft in Bonn. Einen eigenen Haushalt habe er nicht begründet. Im Sommer 2016 sei er zusammen mit seiner Freundin im VW-Bus der Familie, den er während dieser Zeit auch zu Wohnzwecken genutzt habe, auf Italienreise gewesen. Am 07.09.2016 habe er das Fahrzeug, in dem sich ein Großteil seines Hausstands befunden habe, ordnungsgemäß auf der Via N. geparkt, um mit seiner Freundin die Innenstadt Roms zu besichtigen. Später sei das Fahrzeug nicht mehr auffindbar gewesen. Denklogisch könne es nur aufgebrochen und da...

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