Aber allein die Bezeichnung "Betriebsleiter" ist nicht entscheidend für die Stellung als Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Auch wenn die Bezeichnung als Indiz gewertet werden kann, bedarf es dennoch ausreichender Feststellungen dazu, ob dem Betr. die Leitung und nicht nur die Aufsicht des Betriebes verantwortlich übertragen worden ist und er dementsprechend auch tatsächlich selbstständig anstelle des Betriebsinhabers gehandelt hat.

KG, Beschl. v. 19.2.2020 – 162 Ss 4/20

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