"… Wie der Antragsteller selbst angegeben hat, fand am 23.9.2018 eine Feier anlässlich der Geburt seines Sohnes statt. Zu dieser Feier habe, so der Antragsteller, ein Besucher “Gras' mitgebracht. Man habe ein bis zwei Joints gedreht und durch die Runde gereicht. Er, der Antragsteller, habe einige Züge genommen. Damit steht nach den eigenen Angaben des Antragstellers ein Konsumakt am 23.9.2018 fest. Die in der Blutprobe vom 25.9.2018 festgestellten Werte in Bezug auf THC und Hydroxy-THC lassen indessen nur den Schluss zu, dass der Antragsteller kurzfristig vor der Polizeikontrolle am 25.9.2018 ein weiteres Mal Cannabis konsumiert haben muss."

Dies ergibt sich daraus, dass nach den dem Beschwerdegericht zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetracannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol, Bd. 53 (2016), S. 409 ff.), insb. ein THC-Wert in der beim Antragsteller festgestellten Höhe nur erklärbar ist, wenn wenige Stunden zuvor ein weiterer Konsumakt stattgefunden hat. Wie entsprechende Untersuchungen ergeben haben, beträgt die Wirkungsdauer von Cannabis nur wenige Stunden. Bei einer nach allgemeiner Praxiserfahrung realistischen Konsumeinheit (d.h. 35 mg THC bezogen auf 70 Kg Körpergewicht) hat sich in einer Auswertung kontrollierter Studien ergeben, dass bei einer Mehrzahl der Probanden bereits nach sechs Stunden die festgestellten THC-Werte deutlich unter 1,0 ng/ml lagen.

In 95 % der Fälle lagen die Werte unter 1,5 ng/ml. Aus einer an zahlreichen Studienergebnissen überprüften Regressionsformel ergibt sich, dass eine Konzentration von 0,5 ng/ml einem Konsumzeitpunkt von maximal 17,5 Stunden (oberes 95 % Konfidenzintervall) entspricht (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, a.a.O. S. 411; in die gleiche Richtung gehend unter Heranziehung weiterer Quellen: Hess. VGH, Beschl. v. 17.8.2017 – 2 B 1213/17; v. 27.4.2015 – 2 B 223/15 sowie v. 4.9.2014 – 2 B 1182/14). Zwar ist es in seltenen Fällen möglich, dass bei einer als gelegentlich einzustufenden Konsumhäufigkeit auch noch mehr als 24 Stunden nach dem letzten Konsumakt noch THC-Konzentrationen von mehr als 1,0 ng/ml festgestellt werden können, hinreichend wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Dabei nimmt die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausnahmefalls mit der Höhe der THC-Konzentration im entsprechenden zeitlichen Abstand zum Konsumakt weiter ab.

Ein THC-Wert von 3,5 ng/ml, wie er hier in Rede steht, ist schlechterdings zwei Tage nach dem letzten Konsumakt kaum noch vorstellbar. Demgegenüber wurden derartige THC-Konzentrationen von 1,0 ng/ml und darüber nach dem letzten Konsumakt in mehreren Studien bei Personen festgestellt, die regelmäßig Cannabis konsumiert haben (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, a.a.O.). Zugunsten des Antragstellers geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dies auf den Antragsteller nicht zutrifft, da ansonsten unabhängig von der Frage, ob er zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuge zu trennen vermag, nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV bereits von seiner fehlenden Fahreignung auszugehen wäre.

Ist somit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der aufgrund der Blutprobe vom 25.9.2017 ermittelte THC-Wert von 3,5 ng/ml von einem weiteren, nach dem 23.9.2017 liegenden Konsumakt herrühren muss, steht einerseits fest, dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen sein muss, andererseits zeigt die Höhe der THC-Konzentration zugleich, dass es der Antragsteller an dem nach der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV erforderlichen Vermögen, zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr zu trennen, fehlen lässt.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller daher im Ergebnis zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Dass sich der Antragsgegner dabei zur Begründung, warum beim Antragsteller von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen ist, fälschlich auf die Ergebnisse der Blutprobe vom 6.12.2017 berufen hat, steht der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung nicht entgegen. Dieser Begründungsmangel ist nämlich nach § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – HVwVfG – unbeachtlich. Steht ein Eignungsmangel nämlich aufgrund der vorliegenden Tatsachen fest, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. v. m. § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zu entziehen. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung, die keinerlei behördliches Ermessen zulässt. Daher kann der insoweit bestehende Mangel in der Begründung nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen (vgl. Ramsauer, in: Kopp, VwVfG-Kommentar, 18. Aufl. 2018, § 39 Rn 59; § 46 Rn 25a ff.).

Nicht zu beanstanden ist auch die Anordnung der sofortigen Vo...

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