Das AG hat den Betr. wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das OLG Zweibrücken hat auf die Sachrüge des Betr. das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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