Der Kl. macht gegen die Bekl. restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.5.2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Kl. beschädigt wurde. Die volle Haftung der Bekl. ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Kl. zunächst über die V. Bank finanziert worden. Nach einem vom Kl. eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 EUR brutto (32.733,10 EUR netto), der Restwert auf 18.000 EUR und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 EUR brutto (19.789,35 EUR netto). Die Bekl. zu 2) erstattete dem Kl. insgesamt einen Betrag von 9.883,11 EUR, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 EUR zugrunde legte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31.7.2008 gebunden war. Der Kl. führte die Reparatur des Fahrzeugs – nachdem er es bei der V. Bank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15.10.2008 zu einem Preis von 32.000 EUR.

Der Kl. begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 EUR, Wertminderung 3.000 EUR, Kostenpauschale 25 EUR, Sachverständigenkosten 1.338,04 EUR und Nutzungsausfall 1.738 EUR, abzüglich des von der Bekl. zu 2) zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 EUR. Die auf den geltend gemachten Restanspruch von 18.948,36 EUR gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nachdem die Bekl. zu 2) diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage i.H.v. 1.288,58 EUR wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechtsstreits gezahlten weiteren 2.941,18 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat dem Kl. in der Hauptsache weitere 4.976,88 EUR sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 61,88 EUR zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Kl. hat das OLG das erstinstanzliche Urt. teilweise abgeändert und die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl. über den vom LG zuerkannten Betrag hinaus weitere 9.692,26 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 EUR abzuweisen, weiter.

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