In der Praxis kommt es oft vor, dass der Anwalt die Abwicklung des Rechtsschutzfalles in der Weise vollständig durchführt, dass er den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten ggf. nach vorheriger Kostenfestsetzung tituliert und auch realisiert, indem er den Gegner zur Zahlung an sich selbst auffordert und diese Zahlung entgegennimmt. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich von der unter V. besprochenen Fallgruppe, bei der der Kostenerstattungsanspruch (noch) nicht realisiert wurde, der Anwalt also (noch) keine Zahlungen entgegengenommen hat. Erhält der Anwalt, der vom Rechtsschutzversicherer einen Kostenvorschuss bekommen hat, später, nach dem Obsiegen im Prozess, vom Gegner des Versicherungsnehmers Zahlungen und leitet diese nicht weiter, dann steht dem Rechtsschutzversicherer ein vom Versicherungsnehmer übergehender Anspruch auf Auskehrung der Gelder gem. §§ 675, 667 BGB gegen den Anwalt zu, mit dem auch ein entsprechender Auskunftsanspruch gem. § 666 BGB und ein Anspruch auf Rechnungslegung einhergeht.[1] Durch die Übernahme der tatsächlichen Abwicklung des Falles im Interesse des Rechtsschutzversicherers dokumentiert der Anwalt einen entsprechenden Rechtsbindungswillen dahingehend, im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für den Rechtschutzversicherer tätig zu werden. Dies rechtfertigt es aber dann, ihn auch im Hinblick auf entsprechende Auskunfts- und Abrechnungsansprüche gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zu verpflichten.

[1] So die h.M. LG Aachen, r+s 1995, 305; AG Cham, VersR 2001, 94; AG München, r+s 91, 274; Prölss/Martin, (o. Fußn. 3), § 20 ARB 75 Rn 3; so auch Gaier/Wolf/Göcken/Zuck, Anwaltliches Berufsrecht, 1. Aufl. 2010, § 43a BRAO/§ 4 BORA Rn 15 Fußn. 15, der die Pflicht des Anwalts zur Auskehrung der Zahlungen des unterlegenen Prozessgegners aus den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 681 S. 2; 667 BGB herleitet.

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