Psychische Schäden werden auch in der Zukunft zunehmend bei der Regulierung von Unfällen eine Rolle spielen. Dem – wie auch immer – psychisch Geschädigten darf nicht der Eindruck entstehen, er werde mit seinen Beeinträchtigungen nicht ernst genommen. Der Anwalt kann dies dadurch erreichen, dass er eine zielgerichtete fachärztliche Begutachtung als Basis für einen Schmerzensgeldanspruch anregt. Jedenfalls muss er die Beeinträchtigungen seines Mandanten auch nachvollziehbar vortragen. Er darf sich nicht darauf beschränken, psychische Schäden in einem Nebensatz eines seiner Anspruchsschreiben geltend zu machen, womöglich ohne jede ärztliche Bestätigung. Dies kann nur zu einer – dann berechtigten – Ablehnung des Versicherers führen. Der Versicherer seinerseits kann eine Heilung dadurch oft erheblich fördern, dass er unter Zurückstellung von Bedenken in einem frühen Stadium der Regulierung angemessene Zahlungen erbringt.

Gegebenenfalls kann auch ein frühzeitig eingeleitetes Reha-Management erheblich dazu beitragen, die Unfallfolgen zum Wohle aller Beteiligten zu reduzieren.[79]

Im Hinblick auf das Schmerzensgeld ist es legitim, in Fällen nur geringer Beeinträchtigungen restriktiv zu entscheiden, wenn man dabei das Ziel verfolgt und umsetzt, den wirklich Geschädigten eine angemessene Entschädigung zukommen zu lassen.[80]

[79] Vgl. hierzu Clemens/Hack/Schottmann/Schwab, DAR 2008, 9.
[80] So bereits die Entschließung vom AK III des 15. VGT 1977.

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