Nach einem Verkehrsunfall rechnete der geschädigte Kläger gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers auf Gutachtenbasis ab. Die Beklagte kürzte den geltend gemachten Ersatzanspruch in den Positionen Kostenpauschale auf 20 EUR, den Stundenverrechnungssatz, von dem Geschädigten auf der Grundlage der Kalkulation einer Fachwerkstatt sowie die geforderten Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge. Das LG hielt die Kürzungen für unberechtigt und sprach den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag zu.

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