Hinsichtlich der Haftung sind in Europa verschiedene Regelungsmodelle vertreten, einige Beispiele:

  • eine reine Verschuldenshaftung (in Großbritannien)
  • das vermutete Verschulden (in Italien – hier ist der Regelfall die hälftige Haftungsvermutung bei einer Kollision zweier Fahrzeuge)
  • eine Beteiligtenhaftung wie in Frankreich. Die bei allen Schäden durch Kfz anwendbare Rechtsgrundlage "Loi Badinter" begründet (neben einigen anderen Regelungen) einen Entschädigungsanspruch bereits bei bloßer Beteiligung des Kfz, wobei hier bei Sachschäden ein Mitverschulden des Fahrzeugführers zu berücksichtigen ist (dies wird meist mit 50 % angesetzt). Sog. privilegierten, z.B. nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern und Insassen kann kein Mitverschulden entgegengehalten werden.[23]

Ist bei einem Sachschaden nicht zu klären, wer für den Schaden verantwortlich ist, haftet jeder zu 100 % für den Schaden des anderen.[24]

Die Klärung der Haftungsfrage in 4. KH-Richtlinie-Fällen erfordert eine enge Abstimmung zwischen Schadenregulierungsbeauftragtem und dem haftenden Versicherer, da der Schadenregulierungsbeauftragte meist auf Unterlagen wie das Polizeiprotokoll etc. aus dem Unfallland und auf die rechtliche Einschätzung des haftenden Versicherers zur Haftung angewiesen ist.

[23] Nur die sog. Faute inexcusable Art. 3, soweit diese die einzige Ursache des Unfalls war.
[24] Sog. Réparation réciproque intégrale- double application des Art. 4.

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