[1] Der Kläger beansprucht, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland wieder Gebrauch machen zu dürfen.

[2] Der Kläger ist luxemburgischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Luxemburg. Er hat seit dem 4.1.1980 eine luxemburgische Fahrerlaubnis der Klassen B und C, die am 20.3.1986 auf die Klassen D und E erweitert wurde.

[3] Durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 9.8.2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen, weil er im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,9 Promille Blutalkoholgehalt) geführt hatte. Zugleich wurde angeordnet, dass die deutsche Verwaltungsbehörde vor Ablauf von acht Monaten weder eine neue Fahrerlaubnis erteilen noch das Recht wiedererteilen dürfe, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

[4] Unter dem 15.2.2005 beantragte der Kläger, ihm dieses Recht mit Beginn des 10.4.2005 wiederzuerteilen. Gleichzeitig erklärte er, dass er sich keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen werde, und berief sich dazu auf die Rspr. des EuGH zur Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (91/439/EWG).

[5] Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach wie vor erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Da der Kläger sich weigere, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden.

[6] Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass ihm unter dem 18.5.2005 – also nach Ablauf der Sperrfrist – in Luxemburg eine neue Fahrerlaubnis für die Klassen B, C, D und E ausgestellt worden sei, der der Beklagte die Anerkennung in Deutschland nicht versagen dürfe.

[7] Das VG hat die Klage abgewiesen. …

[8] Die dagegen eingelegte Berufung hat das OVG [des Saarlandes zfs 2007, 421 – Leits.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht den nach § 4 Abs. 4 IntKfzV erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht mehr bestünden. Dazu reiche weder der Ablauf der verhängten Sperrfrist aus noch genüge es, dass dem Kläger in Luxemburg ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei. Dabei habe es sich lediglich um ein neues, die früher erworbene Fahrerlaubnis bestätigendes Dokument gehandelt, ohne dass eine Überprüfung der Fahreignung stattgefunden habe. Die Frage der Vereinbarkeit des in § 4 Abs. 4 IntKfzV normierten Zuerkennungsakts mit Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG stelle sich in diesem Fall nicht; denn nach Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie könne ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Die Rspr. des EuGH, nach der dieses Ablehnungsrecht nicht bestehe, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der verhängten Sperre in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sei, lasse die Befugnis unberührt, die Gültigkeit einer vor dem Entzug der Fahrerlaubnis erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, die mit Wirkung für das Ausland ihre Gültigkeit behalten habe, weil sich der Entzug der Fahrerlaubnis nur auf das Inland erstreckt habe. Vielmehr lasse sich dem Erfordernis, dass die Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben worden sein müsse, die Auffassung des Gerichtshofs entnehmen, dass der Betroffene über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen habe. Ein solcher Nachweis könne zwar durch den Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht werden; er setze jedoch nach Art. 7 der Richtlinie voraus, dass die Behörden zuvor überprüft hätten, ob der Betroffene den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend Anhang III der Richtlinie genüge. Eine solche neue Fahrerlaubnis habe der Kläger nicht erworben, sondern nur einen Führerschein, der seine bereits bestehende Fahrerlaubnis bestätige. …

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