1) Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO.

2) § 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs. 1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs. 2).

3) Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: Maßgeblich ist dafür weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

4) Will der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschl. v. 27.8.2007 – 12 U 141/07

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