“Der Kläger meint, die Beklagte müsse zu 50 % für seinen unfallbedingten Schaden haften, weil auch sie gegen die erhöhte Pflicht zur Vorsicht und Rücksichtnahme aus § 1 StVO verstoßen habe, die ihr – ebenso wie ihm, dem Kläger – als sich im Kreisverkehr bewegenden Verkehrsteilnehmern auferlegt sei. Entgegen der Auffassung des LG sei § 9 StVO auf das Abbiegen aus dem Kreisverkehr nicht anwendbar. Vielmehr seien nach den auf der Fahrbahn vorhandenen Spurzeichnungen beide Fahrzeuge berechtigt gewesen, jeweils im Kreisverkehr zu bleiben oder diesen an der Ausfahrt Goerdeler Damm zu verlassen; daher gäbe es keinen Anscheinsbeweis gegen ihn, den Kläger; auch sei der rechte Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden, die Beklagte hätte unfallverhütend reagieren können und das LG sei verfahrensfehlerhaft dem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen.

Dies Argumentation rechtfertigt keine Abänderung der zutreffenden angefochtenen Entscheidung.

a) Das LG hat – unabhängig von einem Anscheinsbeweis – Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers zutreffend positiv festgestellt (Abbiegen nach rechts aus dem dritten Fahrstreifen von rechts ohne hinreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten).

Diese Bewertung des Geschehens durch das LG ist auch richtig.

Entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 2 der Berufungsbegründung gilt § 9 Abs. 1 StVO auch im Kreisverkehr und für das Abbiegen nach rechts aus dem Kreisverkehr (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO § 9 Rn 19).

§ 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs. 1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs. 2). Für das Ausfahren aus dem Kreisverkehr gilt § 9 Abs. 1 StVO; für das Fahren im Kreisverkehr gilt darüber hinaus das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO (vgl. nur OLG Hamm DAR 2004, 90; Hentschel, a.a.O., StVO § 2 Rn 32; Heß, in: Janiszewski u. a., Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, StVO § 2 Rn 49).

Somit war es sorgfaltswidrig, dass der Sohn des Klägers als Führer des klägerischen Fahrzeugs im Kreisverkehr nicht möglichst weit rechts gefahren ist, sich zum Zwecke des Abbiegens nach rechts nicht möglichst weit rechts eingeordnet und auch vor dem Abbiegen nach rechts nicht hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat (§§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO).

b) Ein Mitverschulden der Zweitbeklagten am streitgegenständlichen Unfall kann nicht festgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers werden die vorstehenden Verhaltensregeln auch nicht außer Kraft gesetzt durch die im Kreisverkehr vorhandenen Fahrstreifenmarkierungen; richtig weist der Kläger allerdings darauf hin, dass die im Kreisverkehr Fahrenden besonders vorsichtig fahren müssen; dies gilt allerdings vor dem Hintergrund der Verhaltensregeln der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 StVO für allem für Rechtsabbieger, die das Rechtsfahrgebot nicht beachten und sich vor dem Abbiegen nicht möglichst weit rechts einordnen. Die Beklagte zu 2) ist dagegen dem Rechtsfahrgebot gerecht geworden; sie war auch nicht nach der Fahrbahnmarkierung in Form eines “<’ gehalten, den Kreisverkehr an der nächsten Ausfahrt zu verlassen, sondern durfte – wie auch der Kläger zutreffend einräumt – im Kreisverkehr verbleiben.

Soweit der Kläger die Mithaftung der Beklagten daraus herleitet, der Fahrer seines Fahrzeugs, sein als Zeuge vernommener Sohn, habe zweifellos den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sodass für die Zweitbeklagte das beabsichtigte Rechtsabbiegen eindeutig erkennbar gewesen sei, rechtfertigt dies eine Mithaftung nicht.

Der Fahrtrichtungsanzeiger des Linksabbiegers ist dann “rechtzeitig’ i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (st. Rechtsprechung, vgl. Senat DAR 2002, 557 = Versicherer 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003, 507; Senat, MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413).

Für die Rechtzeitigkeit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Einleiten des Abbiegens nach links reichen z.B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h 5 Sekunden vor dem Abbiegen, also 41, 5 m vor dem Abbiegen aus (vgl. BGH VRS 25, 264). Keinesfalls ausreichend für “rechtzeitiges’ Ankündigen der Absicht des Abbiegens i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO ist jedoch ein Setzen des Blinkers mit unmittelbar nachfolgendem Abbiegen nach rechts.

Der Zeuge hat jedoch keine Angaben dazu gemacht, in welchem Zeitpunkt vor dem Unfall er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt haben will; er konnte auch nicht angeben, wie groß der Abstand zu dem im rechts benachbarten Fahrstreifen nachfolgenden Fahrzeug der Zweitbeklagten war. Daher ist es nicht möglich festzustellen, dass das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers “rechtzeitig’ i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 StVO geschah, sodass sich d...

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