§ 2 ARB 94 (VdS-Musterbedingungen, Stand Januar 1995) bzw. ARB 2000 (GDV-Musterbedingungen, Stand Juli 2006) bzw. ARB 2008 (GDV-Musterbedingungen, Stand Juli 2007):

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

[ … ]

i) Straf-Rechtsschutz

für die Verteidigung wegen des Vorwurfes

aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. [Nur ARB 2000 und 2008 zusätzlich:] Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

In sämtlichen Bedingungswerken wird folglich beim Straf-Rechtsschutz zwischen den verkehrsrechtlichen und den sonstigen (also nicht verkehrsrechtlichen) Vergehen unterschieden. Die verkehrsrechtlichen Vergehen werden privilegiert, da bei diesen auch ausschließlich vorsätzlich begehbare Straftaten zunächst unter den Deckungsschutz fallen, wie jedem im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt vom § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) bekannt ist.

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